23 Der Beschuldigte ist des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB z.N. der Zivilklägerin schuldig zu erklären. 11.3 Subsumption des Vorwurfs gemäss Ziff. I.1.2. der AKS Die Vorinstanz hat eine zutreffende Subsumption vorgenommen und es wird darauf verwiesen (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378 f.). Gemäss Beweisergebnis entwendete der Beschuldigte am 6. Mai 2021 in der L.________(Geschäft) in R.________ (Ort) das Portemonnaie samt Inhalt von †C.___