Der Beschuldigte hat diese Gegenstände an sich genommen und damit den Gewahrsam der Zivilklägerin, d.h. fremden Gewahrsam, gebrochen und an den Gegenständen selbst Gewahrsam begründet. Der Beschuldigte entwendete die Handtasche samt Inhalt mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich die Gegenstände – zumindest vorübergehend – anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind somit erfüllt. Rechtfertigungsgründe und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.