I.1.1. der AKS Gemäss Beweisergebnis entwendete der Beschuldigte die Handtasche samt Inhalt aus dem unverschlossenen Fahrzeug der Zivilklägerin. Die Handtasche und deren Inhalt gehören der Zivilklägerin, womit sie für den Beschuldigten fremde bewegliche Sachen darstellen. Der Beschuldigte hat diese Gegenstände an sich genommen und damit den Gewahrsam der Zivilklägerin, d.h. fremden Gewahrsam, gebrochen und an den Gegenständen selbst Gewahrsam begründet.