Es ist davon auszugehen, dass das Betreten der L.________(Geschäft) durch den Beschuldigten nicht dem Willen der L.________(Geschäft) (Mieterin) entsprach, da das Geschäft für die Kunden erst um 07:00 Uhr bzw. um 07:30 Uhr öffnete. Zudem betrat der Beschuldigte die L.________(Geschäft) zwecks Entwendung des Portemonnaies und gelangte nicht durch die Ladentüre in das Geschäft, sondern er benutze den für das Personal vorgesehene Nebeneingang. III. Rechtliche Würdigung