und I.________], alle drei lautend auf †C.________. Total beläuft sich der Deliktswert auf CHF 969.90 (pag. 27). Eigentümer der Liegenschaft an der K.________ (Adresse) waren †C.________ und D.________, wobei die L.________(Geschäft) GmbH die Liegenschaft gemietet hatte. Es ist davon auszugehen, dass das Betreten der L.________(Geschäft) durch den Beschuldigten nicht dem Willen der L.________(Geschäft) (Mieterin) entsprach, da das Geschäft für die Kunden erst um 07:00 Uhr bzw. um 07:30 Uhr öffnete.