Die Kammer geht aufgrund des Ausgeführten davon aus, dass er Beschuldigte am 6. Mai 2021 um ca. 06:45 Uhr und somit vor Ladenöffnung die L.________(Geschäft) an der K.________ (Adresse) durch den Personaleingang, dessen Türe offen war, betreten und dort aus der im Gang aufgehängten Jacke das Leder-Portemonnaie von †C.________ behändigt hat. Im Portemonnaie befanden sich Bargeld in der Höhe von CHF 600.00, eine Identitätskarte lautend auf †C.________, ein Führerausweis lautend auf †C.________ und drei Bankkundenkarten [der AG.________, AH.________ und I.________], alle drei lautend auf †C.________.