544 Z. 30 ff.) erscheint es sodann nicht ausgeschlossen, dass die befragte Person bei einer Fotovorweisung aufgrund eines Fotos die Täterschaft nicht mit Sicherheit identifizieren kann, sondern dies erst bei einer persönlichen Gegenüberstellung möglich ist. Die Kammer geht aufgrund des Ausgeführten davon aus, dass er Beschuldigte am 6. Mai 2021 um ca. 06:45 Uhr und somit vor Ladenöffnung die L.________(Geschäft) an der K.________ (Adresse) durch den Personaleingang, dessen Türe offen war, betreten und dort aus der im Gang aufgehängten Jacke das Leder-Portemonnaie von †C.________ behändigt hat.