22 gemäss Fotodokumentation (pag. 36), dass der Beschuldigte gewellte Haare hat, wenn diese etwas länger sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. pag. 544 Z. 30 ff.) erscheint es sodann nicht ausgeschlossen, dass die befragte Person bei einer Fotovorweisung aufgrund eines Fotos die Täterschaft nicht mit Sicherheit identifizieren kann, sondern dies erst bei einer persönlichen Gegenüberstellung möglich ist.