_ stehen den variierenden, wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber. D.________ machte namentlich detaillierte Aussagen zum Aussehen des Beschuldigten und identifizierte ihn spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eindeutig als Täter. Ihre Beschreibung betreffend die Haare des Beschuldigten stimmt sodann mit dem damaligen Erscheinungsbild des Beschuldigten überein, was sich unter Beizug der Videoaufnahmen der I.________(Bank) (pag. 99), welche im Zusammenhang mit den Vorfällen gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift (vgl. E. 9 hiervor) ediert wurden, ergibt.