322 Z. 12 ff.; vgl. pag. 42 Z. 104 f. und pag. 322 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte, der damals gemäss eigenen Aussagen obdachlos, arbeitslos und für die Finanzierung seiner Drogensucht auf Geld angewiesen war (pag. 42 f. Z. 137 ff.; pag. 318 Z. 19 ff.; pag. 320 Z. 30 f.; pag. 322 Z. 26 ff.), hatte zudem ein Motiv für die Entwendung des Portemonnaies aus der L.________(Geschäft). Die detaillierten, konstanten Aussagen von D.________ stehen den variierenden, wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber.