Der aufgefundene Ausweis C sowie die Bankkarte sind gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal die Kammer beweiswürdigend zum Ergebnis gelangte, dass der Beschuldigte die Bankkarte der Zivilklägerin bzw. deren Handtasche am 26. April 2021 aus ihrem Fahrzeug entwendet hat und der Beschuldigte von Anfang an zugegeben hatte, mit der Bankkarte der Zivilklägerin Geld abgehoben zu haben (vgl. E. 8 und 9 hiervor). Der Beschuldigte gab ausserdem zu Protokoll, die Örtlichkeiten einigermassen zu kennen und zu wissen, wo die L.________(Geschäft) ist, da er dort in der Nähe gearbeitet habe (pag. 322 Z. 12 ff.;