_, aus welcher das Portemonnaie gestohlen worden war, der Ausweis C des Beschuldigten sowie die von ihm zugegebenermassen neun bzw. zehn Tage zuvor verwendete Bankkarte der Zivilklägerin. Der aufgefundene Ausweis C sowie die Bankkarte sind gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal die Kammer beweiswürdigend zum Ergebnis gelangte, dass der Beschuldigte die Bankkarte der Zivilklägerin bzw. deren Handtasche am 26. April 2021 aus ihrem Fahrzeug entwendet hat und der Beschuldigte von Anfang an zugegeben hatte, mit der Bankkarte der Zivilklägerin Geld abgehoben zu haben (vgl. E. 8 und 9 hiervor).