311 Z. 42 f.). D.________ erklärte auf Frage, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte der Dieb gewesen sei, da es bei einem Haus mit zwei Mietern auffalle, wenn jemand, der nicht in dem Haus wohne, um diese Uhrzeit aus dem Haus komme (pag. 310 Z. 38 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass D.________ eine fremde Person in bzw. vor einem Haus mit nur zwei Mietern auffällt, zumal sich der Vorfall vor den Ladenöffnungszeiten zugetragen hat. Insgesamt machte D.________ somit detaillierte und konstante Aussagen, welche Nebensächlichkeiten enthalten und selbsterlebt wirken.