Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erschien der Beschuldigte ähnlich wie von D.________ beschrieben gekleidet: Er trug eine schwarze Anzugshose, einen schwarzen Blazer, darunter ein Poloshirt und er hatte eine schwarze Mappe dabei (pag. 534). Entgegen der Vorinstanz ist daher betreffend die Täterbeschreibung bzw. dessen Bekleidung nicht an den Aussagen von D.________ zu zweifeln und von einer Verwechslung auszugehen (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbe-