__ bei der Fotovorweisung nicht ganz sicher, ob es der Mann auf dem Foto Nr. 2 oder Nr. 3 gewesen war, tendierte aber bereits damals zur Nr. 3 und somit zum Beschuldigten (pag. 33). Schliesslich gab sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sich sicher zu sein, dass es sich beim Mann, den sie damals gesehen habe, um den Beschuldigten handele (pag. 310 Z. 22 ff.), und erklärte wiederum, dass er damals ein bisschen längere Haare gehabt habe (pag. 311 Z. 1 ff.).