Die Tür des Personaleingangs sei offen gewesen, da ihr Ehemann ihr die Türe offengelassen habe (pag. 33; pag. 309 Z. 25 f. und 37 f.), was eine nachvollziehbare Begründung ist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich D.________ zwar nicht mehr daran erinnern, dass unter der Jacke neben der Bankkarte der Zivilklägerin auch der Ausländerausweis des Beschuldigten lag (pag. 309 Z. 41 f.; 310 Z. 5 ff.). Dies lässt sich aber mit dem langen Zeitablauf von rund zwei Jahren zwischen dem Vorfall und der erstinstanzlichen Einvernahme erklären. Detailliert sind die Aussagen von D.___