20 10.4.2 Aussagen von D.________ D.________ machte anlässlich der beiden Einvernahmen detaillierte, nachvollziehbare und konstante Aussagen. Sie konnte detailliert beschreiben, wie und wann sie den Beschuldigten gesehen habe (als sie zu Fuss auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei und sich nach dem Fussgängerstreifen vor der L.________(Geschäft) befunden habe; pag. 33; pag. 309; pag. 312 Z. 44 ff.;