Er habe dort seinen Ausländerausweis als Pfand für CHF 20.00 hinterlassen und ihn dann (zwei Tage später) gegen Rückgabe von CHF 20.00 wiedergeholt. Es sei glaublich sogar †C.________ gewesen, der ihm die CHF 20.00 gegeben habe (pag. 321 Z. 16 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, einmal CHF 20.00 bei der L.________(Geschäft) ausgeliehen und seinen Ausweis als Pfand (pag. 544 Z. 10 f.) dort gelassen zu haben. Die Aussage von D.________ könne er sich einzig damit erklären, dass Frau D.________ sein Gesicht durch den damaligen Pfandausleih irgendwie mit dem Vorfall in Verbindung gebracht habe (pag. 544 Z. 23 ff.).