Auf Vorhalt der Aussagen von D.________, wonach sie den Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit als Täter identifiziert habe, erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 (pag. 42 Z. 126 ff.) und seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 321 Z. 14), D.________ müsse sich irren bzw. täuschen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte neu vor, dass ihn D.________ kenne, da er schon zwei- oder dreimal bei ihr gewesen sei. Er habe dort seinen Ausländerausweis als Pfand für CHF 20.00 hinterlassen und ihn dann (zwei Tage später) gegen Rückgabe von CHF 20.00 wiedergeholt.