322 Z. 1 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 folgte eine weitere Erklärung des Beschuldigten und zwar machte er geltend, sein Ausländerausweis sei entwendet worden, was er seines Wissens auch gemeldet habe. Er wisse auch noch, dass er einmal CHF 20.00 ausgeliehen und seinen Ausweis als Pfand dagelassen habe (pag. 544 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, wonach er auch gesagt habe, dass sein Ausweis gestohlen worden sei und auf Frage, ob er seinen Ausweis zurückbekommen habe, sagte der Beschuldigte, den Ausweis in der L.________ (Geschäft) einmal als Pfand gelassen zu haben.