41 Z. 79 ff. und 88 f.). Wo er die Bankkarte weggeworfen habe, konnte der Beschuldigte aber nicht angeben (pag. 41 Z. 92 f.). Weiter antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie er es sich erklären könne, dass sein Ausländerausweis und die Bankkarte der Zivilklägerin am Tatort zusammen gefunden worden seien, es könne sein, dass er gleichzeitig mit der Bankkarte auch seinen Ausländerausweis weggeworfen habe. Anders könne er es sich nicht erklären (pag. 42 Z. 95 ff.). Anlässlich der