309 ff.). 10.4.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt in allen Einvernahmen konstant, am 6. Mai 2021 in die L.________(Geschäft) eingedrungen und dort das Portemonnaie (samt Inhalt) von †C.________ entwendet zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten, weshalb sich am Tatort unter der Jacke von †C.________ sein Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) und die beim Diebstahl vom 26. April 2021 entwendete Bankkarte der Zivilklägerin befunden haben, überzeugen allerdings nicht und variieren.