34 ff.) als Auskunftsperson polizeilich einvernommen, wobei es bei der zweiten Einvernahme einzig um die Fotovorweisung ging. Zudem wurde D.________, nachdem ihr Ehemann †C.________ gestorben war und dessen Erbengemeinschaft an der Stellung als Privatklägerin festgehalten hatte (pag. 231; pag. 237 ff.; pag. 266 f.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 in der Funktion der Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen (pag. 309 ff.).