Der Beschuldigte machte zum Vorfall anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 (pag. 16 ff. / pag. 38 ff. [es handelt sich um das gleiche Protokoll, welches zu den jeweiligen Vorwürfen separat abgelegt wurde; beim vorliegenden Vorwurf wird daher nur pag. 38 ff. aufgeführt]), der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 (pag. 314 ff.) und anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 (pag. 536 ff.) Aussagen. D.________ wurde am 6. Mai 2021 (pag. 32 f.) und am 14. Mai 2021 (pag. 34 ff.)