18 †C.________, ein Führerausweis lautend auf †C.________ und drei Bankkundenkarten [der AG.________, AH.________ und I.________(Bank)], alle drei lautend auf †C.________ gewesen. Der Wert der von †C.________ entwendeten Sachen wurde auf CHF 969.90 beziffert (pag. 27). Als weiteres objektives Beweismittel können die Videoaufnahmen der I.________(Bank) (pag. 99), welche im Zusammenhang mit den Vorwürfen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eingeholt wurden, herangezogen werden.