Der Deliktsbetrag beim Vorwurf des Diebstahls beläuft sich gemäss Anklageschrift auf CHF 969.90 (pag. 192). 10.1 Vorbemerkung Aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs wird die Beweiswürdigung für die beiden vorgenannten Vorwürfe (Vorwurf des Hausfriedensbruchs und den Vorwurf des Diebstahls) gemeinsam vorgenommen. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, in die L.________(Geschäft) eingedrungen zu sein und das Portemonnaie von †C.________ aus dessen Jackentasche entwendet zu haben (pag. 41 f. Z. 76 ff.; pag. 318 Z. 1 ff.; pag. 320 Z. 39 f.;