Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach abgeklärt worden wäre, ob mit dem Bargeldbezug in Höhe von CHF 20.00 die Karten- bzw. Kontolimite der Zivilklägerin erreicht wurde und der Beschuldigte somit gar keinen höheren Betrag hätte abheben können oder, ob der Beschuldigte bewusst CHF 20.00 bezogen hat. Unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Beschuldigten, insbesondere seiner schwierigen finanziellen Situation und seiner Drogensucht sowie der Tatsache, dass die Bargeldbezüge Ende Monat getätigt wurden, ist eher davon ausgehen, dass der Beschuldigte einen höheren Betrag hätte beziehen wollen, dies jedoch aufgrund