543 Z. 11 ff.). Am Vortag, d.h. am 26. April 2021, wurden mit der gleichen Visakarte zwei viel höhere Geldbeträge abgehoben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach abgeklärt worden wäre, ob mit dem Bargeldbezug in Höhe von CHF 20.00 die Karten- bzw. Kontolimite der Zivilklägerin erreicht wurde und der Beschuldigte somit gar keinen höheren Betrag hätte abheben können oder, ob der Beschuldigte bewusst CHF 20.00 bezogen hat.