Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. 9.3 Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte gab zu Protokoll, das mit der Visakarte der Zivilklägerin abgehobene Geld für den Drogenkonsum und für Verpflegung benötigt zu haben (pag. 19 Z. 65 ff.) und anerkannte, der Zivilklägerin insgesamt CHF 800.00 aus den Bargeldbezügen zu schulden. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf Frage an, seines Wissens CHF 20.00 und nicht mehr gedrückt zu haben. Er wisse nicht, ob die Visakarte der Zivilklägerin eine Limite gehabt habe (pag. 543 Z. 11 ff.).