16 wie angeklagt auf CHF 1'460.00, da nicht Bargeld in Höhe von CHF 800.00 entwendet wurde, sondern dieser Betrag mit der Visakarte und dem zugehörigen PIN-Code vom Konto der Zivilklägerin abgehoben wurde. Die Bargeldabhebungen wurden jedoch separat angeklagt (vgl. Ziff. I.2. der AKS).