III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 416), von zwei Personen begangen, wobei nur der Beschuldigte angehalten werden konnte (pag. 49 «Sachverhalt»). 8.5 Fazit und Beweisergebnis der Kammer Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte entwendete am 26. April 2021 zwischen ca. 16:00 Uhr und 16:30 Uhr an der J.________ (Adresse) die Handtasche der Zivilklägerin samt Inhalt aus deren unverschlossenen Fahrzeug. Dabei beläuft sich der Deliktsbetrag aus dem Diebstahl für die Handtasche und deren Inhalt auf CHF 660.00 und nicht