Dies erscheint höchst unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Drittperson die Karte behalten und anschliessend versucht hätte, einen weiteren Bargeldbezug zu tätigen, oder sie die Karte entsorgt hätte. In diesem Zusammenhang ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es durchaus möglich erscheint, dass der Beschuldigte bei den Bargeldbezügen vom 26. April 2021 in Begleitung mit einer Drittperson war. So wurde offenbar auch der geringfügige Ladendiebstahl vom 2. Dezember 2021 z.N. der N.________ (AG), wofür der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.