Überdies ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die fraglichen Bargeldbezüge eingestanden hat und der entsprechende Schuldspruch oberinstanzlich nicht angefochten wurde. Hätte tatsächlich eine unbekannte Drittperson die Handtasche gestohlen und die ersten oder allenfalls weitere Bargeldbezüge getätigt, so müsste sie danach die Karte samt PIN-Code wieder feinsäuberlich zurück in das Portemonnaie und dann dieses wiederum zurück in die Handtasche gelegt und anschliessend im Gebüsch versteckt haben. Dies erscheint höchst unwahrscheinlich.