Mangels Synchronisierung der Uhren sind diese Videoaufnahmen, auf welchen eine unbekannte männliche Person ersichtlich ist, zu relativieren und es besteht eine gewisse Unsicherheit, ob die Videoaufnahmen tatsächlich die Bargeldbezüge mit der Visakarte der Zivilklägerin in Höhe von insgesamt CHF 780.00 betreffen. Den Akten ist kein Kontoauszug der Zivilklägerin zu entnehmen, anhand welchem überprüft werden könnte, ob nicht noch weitere Bargeldbezüge getätigt wurden oder anhand welchem versucht werden könnte, die Uhrzeiten abzugleichen bzw. zu verifizieren.