93 f.) wurde das Videomaterial vom 26. April 2021 für den Zeitraum von zehn bzw. vom 27. April 2021 für den Zeitraum von fünf Minuten ediert. Mangels Synchronisierung der Uhren sind diese Videoaufnahmen, auf welchen eine unbekannte männliche Person ersichtlich ist, zu relativieren und es besteht eine gewisse Unsicherheit, ob die Videoaufnahmen tatsächlich die Bargeldbezüge mit der Visakarte der Zivilklägerin in Höhe von insgesamt CHF 780.00 betreffen.