15 Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht weiter, dass er zum Tatzeitpunkt arbeitslos und obdachlos war bzw. insgesamt in schlechten finanziellen Verhältnissen lebte. Hinzu kommt seine Drogensucht und folglich der Beschaffungsdruck. Gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht einzig die Tatsache, dass nicht er, sondern eine unbekannte männliche Person am 26. April 2021 um ca. 20:30 Uhr Bargeldbezüge tätigte, was sich aus den Videoaufnahmen der I.________(Bank) ergibt (pag. 99). Allerdings liegt den Videoaufnahmen der I.________(Bank) (pag.