12 und die vorangehenden Ausführungen) und folglich die Drittperson gar keine Beute gemacht hätte. Überdies liegen die Tatorte des Diebstahls der Handtasche und derjenige der Bargeldbezüge nur ca. 1 km voneinander entfernt, d.h. es besteht eine örtliche Nähe, was insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten eingestandenen Bargeldbezüge ein Indiz für seine Täterschaft beim Diebstahl der Handtasche ist.