Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang sind gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. Hätte eine unbekannte Drittperson die Handtasche entwendet und danach – entsprechend den Angaben des Beschuldigten – die Tasche samt Inhalt in ein Gebüsch geworfen bzw. darin versteckt und der Beschuldigte hätte sie dann dort gefunden, so würde sich die Frage stellen, weshalb diese Drittperson nicht ebenfalls Geldbezüge getätigt hätte. Dies wäre für eine Drittperson dank der PIN-Codes, welche sich neben der Visakarte ebenfalls in der Handtasche bzw. im Portemonnaie befunden haben, ein Leichtes gewesen wäre.