Der Beschuldigte will die Handtasche gefunden haben, bevor sie überhaupt aus dem Auto entwendet worden ist. Die Tatsache, dass am gleichen Tag ca. vier Stunden nach der Entwendung der Handtasche Bargeldbezüge mit der gleichzeitig entwendeten Visakarte der Zivilklägerin erfolgten und der Beschuldigte diese Bargeldbezüge zugegeben hat sowie dafür (teilweise; vgl. vorangehende Ausführungen) rechtskräftig verurteilt worden ist, spricht für dessen Täterschaft beim Diebstahl der Handtasche. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang sind gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten.