320 Z. 7 f.), weshalb eine genauere Erinnerung sehr unglaubhaft ist. Weiter lassen sich auch die ungenauen Angaben des Beschuldigten zum Zeitpunkt des angeblichen Fundes der Handtasche nicht mit den Angaben der Zivilklägerin in Einklang bringen. Der Beschuldigte will die Handtasche gefunden haben, bevor sie überhaupt aus dem Auto entwendet worden ist.