542 Z. 31 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Handtasche unglaubhaft, denn sie sind eher pauschal und oberflächlich, namentlich seine Schilderungen zum Ort, wo er die Handtasche samt Inhalt gefunden haben will. Überdies ist mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 547 f.) anzumerken, dass sich der Beschuldigte mit fortschreitendem Zeitablauf offenbar immer besser erinnern konnte. So gab er erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Beschreibung des Ortes, wo sich die Wohnung bzw. das entsprechende Gebüsch als Fundort der Handtasche befinden solle, ab.