18 f. Z. 45 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte neu zu Protokoll, er habe einen Kollegen besuchen wollen und dabei die Handtasche in einem Gebüsch gefunden, wobei er nicht sagen könne, in welcher Strasse dies gewesen sei. Er könne aber sagen, vor welcher Wohnung er sie gefunden habe (pag. 318 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte bestätigte im Übrigen seine ersten Aussagen und gab an, dass er mit einer Karte Geld abgehoben habe, weil bei der Karte auch der PIN-Code dazu im Portemonnaie gewesen sei (pag. 318 Z. 41 ff.). Ferner gab der Beschuldigte zu Protokoll, sich nicht recht erinnern zu können, um welche Uhrzeit er die Tasche gefunden habe.