319 Z. 34). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten schliesslich wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 26. April 2021 um ca. 20:30 Uhr an der H.________ (Adresse) im Umfang von CHF 780.00, z.N. der Zivilklägerin. Dieser Schuldspruch wurde oberinstanzlich nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 416). Den dritten Bargeldbezug in Höhe von CHF 20.00 erachtete die Vorinstanz ebenfalls als erstellt, stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten jedoch ein, da kein gültiger Strafantrag vorliege (vgl. E. 9 hiernach).