Deshalb beläuft sich der Deliktswert aus der Entwendung der Handtasche auf CHF 660.00 und nicht auf CHF 1'460.00. Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei den Diebstahl der Handtasche, gestand aber die Bargeldbezüge mit der Visakarte der Zivilklägerin ein, wobei er nicht mehr wisse, wie viel Geld er abgehoben habe (pag. 18 f. Z. 37 ff.). Er bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Geld bei der I.________ (Bank) bezogen zu haben (vgl. pag. 319 Z. 28 ff.) und anerkannte, der Zivilklägerin CHF 800.00 aus dem Bankbezug zu schulden (pag. 319 Z. 34).