8.4 Beweiswürdigung der Kammer Gemäss Anzeigerapport waren am Fahrzeug der Zivilklägerin keine DNA-Spuren vorhanden bzw. wurde der kriminaltechnische Dienst gar nicht beigezogen (pag. 9 «Spuren»), weshalb sich daraus nichts zur Täterschaft ableiten lässt. Dem Anzeigerapport lässt sich weiter entnehmen, dass die Handtasche samt Inhalt am 26. April 2021 um ca. 16:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr aus dem unverschlossenen Fahrzeug an der J.________ (Adresse) entwendet wurde (pag. 8). Gleichentags um ca. 20:30 Uhr wurden gemäss Angabe der Zivilklägerin mit ihrer Visakarte und dem zugehörigen PIN-Code, welcher sich ebenfalls im Portemonnaie