Es lässt sich nicht ausschliessen, dass in Wahrheit die im aktenkundigen Bildmaterial nicht identifizierte Person oder eine andere, nicht näher bekannte Person aus dem örtlichen Drogenmilieu den Diebstahl begangen hat. Der Sachverhalt ist somit nicht zweifelsfrei erstellt. Folglich ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl nicht begangen hat.