Gleichzeitig lässt sich aus seinen Angaben auch schliessen, dass er zu dieser Zeit regelmässig Kontakt mit anderen Drogensüchtigen hatte. Es dürfte sich demnach beim fraglichen Hauseingang, wo er die Tasche im Gebüsch aufgefunden haben will, um eine im Drogenmilieu öfters frequentierte Örtlichkeit handeln. Als mögliche Täterschaft des angeklagten Einschleichdiebstahls in das Auto zum Nachteil der Geschädigten G.________ kommt folglich eine Reihe weiterer, namentlich nicht näher bekannter Drittpersonen in Betracht.