Dies wirkt sich auf den Beschuldigten entlastend aus. Zwar kann nach dem Gesagten ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit dieser Drittperson nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Eine solche Art der Tatbegehung wurde indessen weder angeklagt und diesfalls erschiene auch nicht näher geklärt, welchen konkreten Tatbeitrag der Beschuldigte genau geleistet hat resp. ob ihm der Tatbeitrag des möglichen Mittäters tatsächlich zugerechnet werden könnte. Der Beschuldigte selber hat gleichbleibend ausgesagt, dass er die gestohlene Tasche bloss gefunden habe (pag. 18 f., Z. 46 ff.; pag. 318, Z. 36 ff.).