Diese belastenden Indizien dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Schuldspruch (auch) für den Diebstahl nur zulässig ist, wenn an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei resp. rein theoretische Zweifel bestehen. Hierzu muss mit Nachdruck festgehalten werden, dass betreffend den Vorfall vom 26.04.2021 keinerlei objektive und/oder subjektive Beweismittel vorliegen, welche einwandfrei belegen würden, dass tatsächlich der Beschuldigte den angeklagten Einschleichdiebstahl