Im Sinne klassischer Beschaffungskriminalität und zugleich nach dem Motto «Gelegenheit macht Diebe» eine Handtasche aus einem unverschlossenen Auto zu entwenden resp. mittels der in der Handtasche vorgefundenen Bankkarten sowie den beigelegten PIN-Codes zeitnah missbräuchliche Bargeldbezüge zu tätigen, erscheint sicherlich nicht abwegig.